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  Geschäftsordnung des Arbeitskreises der Gesamtelternbeiräte
(AK-GEB-BW) Baden-Württemberg)

§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden § 58 des Schulgesetzes (SchG) und
die §§ 30 bis 35 der Elternbeiratsverordnung (EbVO)

§ 2 Mitglieder
Mitglieder sind die
(1) amtierenden Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte
aller Schulen eines Schulträgers.
(1a) Ein GEB entsendet als Vertreter zwei Elternteile aus seinem Gebiet in den AK-GEB-BW; diese müssen nicht notwendigerweise Vorsitzende/r oder Stellvertreter/in des GEB sein.
(1b) Ein GEB kann zwei Delegierte (Elternbeiratsvorsitzende/r und/oder stellvertretende/r Elternbeiratsvorsitzende/r) seines GEB für die Wahlen in den Vorstand des AK GEB BW (aktiv und passiv) entsenden. GEB-Vorsitzende und deren Stellvertreter können immer in den Vorstand des AK-GEB-BW gewählt werden; sonstige* Delegierte nur dann, wenn sie bereits in der vorigen Amtsperiode im Vorstand des AK-GEB-BW vertreten waren, und nur für eine weitere Amtsperiode.
(2) amtierenden Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte
aller staatlich anerkannten Ersatzschulen.

*Elternteile

§ 3 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen finden auf Landesebene mindestens einmal im
Kalenderjahr, ansonsten nach Bedarf, statt.
(2) Mitgliederversammlungen werden durch die/den Vorsitzende(n) des AK-GEB–BW
einberufen. Ebenso lädt die/der Vorsitzende zu den Wahlen ein.
(3) Die/der Vorsitzende des AK-GEB-BW hat innerhalb zwei Monaten eine
Mitgliederversammlung auf Landesebene einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte
der Vorstandsmitglieder oder alle Vertreter eines Regierungspräsidiums bzw. alle
Vorstandsmitglieder der Schulen in freier Trägerschaft unter Angabe der zu
behandelnden Tagesordnung es schriftlich verlangen.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen ist rechtzeitig unter Nennung der Tagesordnung
schriftlich einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Beschlüsse sind zu
den in der Einladung genannten Punkten möglich. Darüber hinaus können
weitere Beschlüsse/Resolutionen gefasst werden, wenn dies von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Anträge werden mit einfacher
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen, bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

§ 4 Aufgaben der Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand alle 3 Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung auf Landesebene ist das höchste Organ des AK-GEB-BW.
Sie kann dem Vorstand Arbeitsaufträge erteilen. Ihr ist vom Vorstand
Rechenschaft über die geleistete Arbeit und über die Verwendung der
finanziellen Mittel abzulegen. Sie wählt die/den Vorsitzenden des AK-GEB-BW und
dessen Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der einzelnen Regierungspräsidien und die Vertreter der staatlich
anerkannten Ersatzschulen wählen ihre Vertretung in den Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, dabei sind die
Vorstandsmitglieder nicht wählbar. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die
Kasse und erstatten dem Vorstand Bericht.
(5) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur möglich, wenn mind. zwei Wochen
vor dem beabsichtigten Änderungsbeschluss unter Nennung dieses
Tagesordnungspunktes schriftlich eingeladen wurde. Für eine Änderung sind 2/3
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des AK-GEB besteht aus der/dem Vorsitzenden des AK-GEB-BW
und seiner Stellvertretung sowie aus jeweils bis zu je drei Vertretern der fünf
Bereiche (vier Regierungspräsidien und die staatlich anerkannten
Ersatzschulen). Er besteht somit aus maximal 17 Mitgliedern. Je
Regierungspräsidium und der staatlich anerkannten Ersatzschulen ist ein
Stellvertreter / in zu wählen.
(2) Der Vorstand unterstützt die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Aufgaben und
vertritt in der Mitverantwortung für den schulischen Erziehungs- und
Bildungsauftrag die Interessen der Eltern.
(3) Der Vorstand bereitet Fach- und Informationsveranstaltungen vor.
(4) Der Vorstand pflegt den engen Kontakt mit allen am Schulleben Beteiligten.
(5) Der Vorstand wird durch beratende Mitglieder unterstützt, welche kein Stimmrecht erhalten. Über die Personen und deren Anzahl entscheidet der Vorstand intern.

§ 6 Wahl des Vorstandes
§ 6 a Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss setzt sich aus dem Wahlleiter, einem Stellvertreter, einem
Protokollführer und zwei weiteren Mitgliedern zusammen.
(2) Der Vorstand des AK-GEB-BW wählt den Wahlausschuss.

§ 6 b Aufgaben des Wahlleiters und des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss bereitet die Wahlen vor.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen
verantwortlich.
(3) Ein Mitglied des Wahlausschusses stellt die Wählbarkeit der Kandidaten fest.
(4) Ein Mitglied des Wahlausschusses fordert die Gewählten auf, eine Erklärung über
die Annahme der Wahl abzugeben.
(5) Der Wahlleiter und der Protokollführer erstellen unverzüglich eine Liste mit dem
Namen und der Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder.
(6) Der Wahlleiter gibt unverzüglich das Ergebnis bekannt.

§ 6 c Wahlberechtigung
(1) Nur am Wahltag anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Von § 6 c Abs. (1) abweichende Ausübungen des Stimmrechtes (insbesondere
Briefwahl oder Delegation des Stimmrechtes) sind nicht möglich.

§ 6 d Wahl der/des Vorsitzenden und der Stellvertretung
(1) Die/der Vorsitzende und der / die Stellvertreter / in werden in getrennten
Wahlgängen von den wahlberechtigten Mitgliedern aus Ihrer Mitte gewählt.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang
mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich, so stehen die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen zur Wahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung zur Stichwahl das Los. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Nach der Wahl der/des Vorsitzenden findet analog zu den Absätzen (1) und (2)
die Wahl der Stellvertretung statt.
(4) Die / der Vorsitzende und der / die Stellvertreter / in können auch in Abwesenheit
gewählt werden, wenn diese vorher ihr Einverständnis zur Wahl abgegeben
haben.

§ 6 e Wahl des Vorstandes und der Stellvertreter
(1) Wählbar ist jeder, der am Wahltag Mitglied im Sinne des § 2 ist.
(2) Die Mitglieder aus den einzelnen Regierungspräsidien sowie der staatlichen
Ersatzschulen wählen drei Mitglieder und einen Stellvertreter aus ihrem Bereich in
den Vorstand des AK-GEB-BW. Dabei sind drei Kandidaten / innen als
ordentliche Mitglieder gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Als
Stellvertreter /in ist der / die jenige gewählt der / die die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.

§ 7 Anfechtung der Wahlen
(1) Über Einsprüche gegen das Wahlergebnis entscheidet der Wahlleiter.
(2) Einsprüche sind spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen.
(3) Einspruchberechtigt sind nur Wahlberechtigte.
(4) Einsprüche können nur damit begründet werden, dass gegen geltendes Recht
oder gegen diese Geschäftsordnung verstoßen wurde. Es muss dargelegt
werden, wie sich dieser Verstoß auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.

§ 8 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre.
(2) Die gewählten Mitglieder behalten ihr Mandat auch dann, wenn sie den
Mitgliedsstatus nach § 2 während ihrer Amtszeit verlieren.

§ 9 Vorstandsitzungen
(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Die Einladung erfolgt mit
einer Ladungsfrist von einer Woche durch schriftliche Benachrichtigung unter
Nennung der Tagesordnungspunkte durch die/den Vorsitzende(n).
(2) Anträge werden mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen
beschlossen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die/der Vorsitzende hat innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung
einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder oder alle
Vertreter eines Bereiches unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung es
schriftlich verlangen.
(4) An den Sitzungen können weitere Experten als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen,
entsprechend §27, Abs. 3 der Elternbeiratsverordnung

§ 10 Kassenwart/Kasse
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Kassenwart. Die/der Vorsitzende und
die Stellvertretung sind nicht wählbar.
(2) Der Kassenwart gibt mindestens einmal jährlich im Vorstand und zum Abschluss
der Amtsperiode der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht ab.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 23.9.2006 in Kraft.
Mit diesem Datum verlieren alle früheren Geschäftsordnungen ihre Gültigkeit.

Doris Barzen Waltraud Berndt-Mohr
(Vorsitzende) (stellvertr. Vorsitzende)